VULA-Produkte in Breitbandfördermaßnahmen

Bestätigung der Europäischen Kommission zum Einsatz der genehmigten VULA-Produkte auch für andere Breitbandfördermaßnahmen

Am 11. August 2017 hat die Europäische Kommission die ihr vorgelegten VULA-Produkte der Anbieter Deutsche Telekom, Net Cologne und DNS:Net genehmigt. Diese drei Anbieter können nunmehr als Beihilfeempfänger unter der NGA-Rahmenregelung Vectoring in Verbindung mit dem genehmigten VULA-Produkt im Rahmen des geförderten Ausbaus einsetzen. Die für die Genehmigung der VULA-Produkte wesentlichen Vertragsinhalte stellen die Unternehmen jeweils auf ihrer Unternehmens-Website zur Verfügung.

Mit Schreiben vom 02. Oktober 2017 (COMP/C4/SK/jfp D(2017) 092515) bestätigte die Europäische Kommission sodann den Einsatz der genehmigten Produkte auch für andere Förderprogramme. Die genehmigten VULA-Produkte stellen unter den Bedingungen der NGA-Deutschland-Entscheidung (SA.38348, Entscheidung vom 15.06.2015) und der VULA-Entscheidung (SA.46805, Entscheidung vom 11.08.2017) nach Einschätzung der Europäischen Kommission auch über die NGA-Rahmenregelung hinaus einen gleichwertigen Ersatz der physischen Entbündelung dar. Die drei Anbieter können ihre genehmigten VULA-Produkte in Verbindung mit Vectoring daher auch im Rahmen anderer Breitbandfördermaßnahmen in Deutschland einsetzen, welche genehmigte Beihilferegelungen, Adhoc-Beihilfen, Maßnahmen unter der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) einschließen, ohne dass es einer gesonderten Anmeldung bei der Europäischen Kommission bedarf.

Ebenfalls dürfen andere Netzbetreiber in Breitbandfördergebieten Vectoring einsetzen, wenn auch diese VULA-Produkte bereitstellen, die einen effektiven virtuellen Ersatz für die physische Entbündelung in identischer Weise wie eines der drei genehmigten VULA-Produkte erlauben. Hierfür bedarf es keiner gesonderten Anmeldung bei der Kommission. Statt des Genehmigungserfordernisses wird es allerdings ein Meldeerfordernis für den Einsatz der genehmigten bzw. der diesen identischen VULA-Produkte gegenüber der Bundesregierung geben. Über die Einzelheiten hierzu wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur unterrichten.

Nicht mit den genehmigten Produkten identische VULA-Produkte hingegen sind bei der Europäischen Kommission anzumelden und dürfen erst nach Genehmigung in Verbindung mit Vectoring im Rahmen von Breitbandförderprojekten eingesetzt werden.

Die Europäische Kommission behält sich vor, nicht angemeldete VULA-Produkte im Hinblick auf deren Gleichwertigkeit zur physischen Entbündelung zu prüfen. Sollte die Europäische Kommission feststellen, dass diese VULA-Produkte hinsichtlich ihrer Funktion der physischen Entbündelung nicht als gleichwertig angesehen werden können, hat dies Auswirkungen auf die Vereinbarkeit der zugrundeliegenden Maßnahme mit dem Binnenmarkt und damit auf deren beihilferechtliche Zulässigkeit.

(Quelle: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur)

 

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